BASICS

FACHKRAFT FÜR

ARBEITSSICHERHEIT

DOWNLOADS + LINKS

SICHERHEITS-

BEAUFTRAGTER

Arbeitssicherheit ist die Sicherheit der Beschäftigten bei der Arbeit, also die Beherrschung und Minimierung von Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit. Sie ist damit Bestandteil des Arbeitsschutzes im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes, das Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit fordert. Das Management von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten zählt zu den unverzichtbaren Unterstützungsprozessen eines Unternehmens, in erster Linie aus humanen Gründen, aber auch aus wirtschaftlicher Sicht: Unfälle und berufsbedingte Krankheiten kosten sowohl die Unternehmen als auch die Gesellschaft viel Geld. Empirische Befunde weisen darauf hin, dass Mängel bei Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz häufig gleichzeitig mit Mängeln in der Produkt- oder Dienstleistungsqualität zu beobachten sind, also auf Probleme der betrieblichen Organisation und Führung schließen lassen (z.B. Schliephacke 2008).

 

Derjenige, der als Unternehmer oder als vom Unternehmer Beauftragter (betrieblicher Vorgesetzter, Meister, Betriebsleiter, bis herauf zur Geschäftsführung und zum Aufsichtsrat) Arbeit beauftragt oder zulässt, die nicht den Regelwerken und Normen der jeweiligen Branche entspricht, kann persönlich straf- und zivilrechtlich belangt werden.

 

Die rechtliche Grundlage zur Arbeitssicherheit bilden das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), das Sozialgesetzbuch SGB VII "gesetzliche Unfallversicherung" und das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG), das Bestellung und Aufgaben der genannten Fachkräfte regelt.

 

In den letzten Jahren entwickelt sich der Arbeitsschutz weg von der reinen technischen Verhinderung von Unfällen hin zu einer umfassenden Prävention. Dies bedeute auch, dass die psychologischen Faktoren der Arbeit immer mehr an Bedeutung gewinnen und die technischen Aspekte der Arbeitssicherheit ergänzen. Nicht zuletzt aus diesem Grund bilden Unterweisungen ein wesentliches Element von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz. So fordert § 12 Abs.1 des Arbeitsschutzgesetzes, dass die Versicherten während der Arbeitszeit ausreichend und angemessen unterwiesen werden. Art und Weise sowie der Umfang einer Unterweisung müssen in einem angemessenen Verhältnis zur vorhandenen Gefährdungssituation und der Qualifikation der Versicherten stehen.

DIE FACHKRAFT FÜR ARBEITSSICHERHEIT

 

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist eine speziell ausgebildete Person, die zusammen mit einem Betriebsarzt (Arbeitsmediziner) Unternehmen oder Behörden ab einem Beschäftigten bei Aufgaben unterstützt, die sich aus der Umsetzungen der EG-Rahmenrichtlinie

89/391/EWG ergeben. Die Abkürzung in Deutschland lautet Sifa[1]. Verwendet werden wegen der begrifflichen Überschneidung mit den Sicherheitsfachkräften des Bewachungsgewerbes (§34a Gewerbeordnung) vermehrt die Abkürzungen FASi und gelegentlich FAS.

 

Zentrale Aufgabe der FASi ist es, den Unternehmer bzw. Arbeitgeber auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit - genauer: “Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz und der menschengerechten Arbeitsgestaltung” zu beraten und zu unterstützen.

 

Die FASi sollte weder mit dem Sicherheitsbeauftragten noch mit dem “Sicherheitsverantwortlichen” (Übertragung der Unternehmerpflichten; Weisungsbefugnis, ein zentraler Baustein der “Verantwortung” liegt bei der FASi in der Regel nicht vor) verwechselt werden. Die Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit wird in Deutschland überwiegend von den

Berufsgenossenschaften durchgeführt.

 

 

STELLUNG IM BETRIEB

 

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit muss vom Arbeitgeber gemäß §5 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) schriftlich unter Mitbestimmung des Betriebs- bzw. Personalrats bestellt werden. Die FASi untersteht unmittelbar dem Leiter des Betriebs (vg. §8, Abs. 2 ASiG). Leiter des Betriebs ist in der Regel der Unternehmer, ein bestimmtes Mitglied der Geschäftsführung oder der Oberbürgermeister (nicht

zu verwechseln mit dem Betriebsleiter). Alle Versuche, die FASi nicht der obersten Leitung, sondern z.B. einem Abteilungsleiter zu unterstellen, hatten vor Gerichten keinen Bestand. Die FASi nimmt damit im Organigramm eine Stabsfunktion der Geschäftsleitung ein und berichtet dieser direkt. Die FASi hat keine Weisungsbefugnis. Sie hat eine reine Beratungs- und Unterstützungsfunktion.

Sie hat auch keine Führungsaufgaben (Ausnahme: eine leitende FASi hat gegenüber ihr unterstellten FASis Führungsaufgaben). Die FASi ist fachlich weisungsfrei (vgl. §8, Abs. 1 ASiG). Das bedeutet, dass ihr keine Person im Unternehmen Anweisungen zur Ausübung der Tätigkeit geben darf. Die FASi ist im Umkehrschluss für ihre fachlich richtige Beratung verantwortlich und muss ihre Aufgabenwahrnehmung selbstständig organisieren.

Dabei kann es sich um einen Mitarbeiter des Unternehmens oder um einen externen Berater handeln (externe sicherheitstechnische Betreuung).

 

 

BETREUUNGSFORMEN

 

Für die sicherheitsfachliche Betreuung gibt es verschiedene Möglichkeiten:

 

-  Betreuung durch einen angestellten Beschäftigten

-  Betreuung durch eine freiberufliche FASi

-  Betreuung durch einen überbetrieblichen Dienst

 

 

AUFGABEN DER FASI

 

In §6 Arbeitssicherheitsgesetz sind die Aufgaben definiert:

Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den Arbeitgeber bei der Arbeitssicherheit, dem Gesundheitsschutz, der Unfallverhütung und in allen Fragen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. Sie haben insbesondere

 

  • den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei

 

  • der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln (Persönliche Schutzausrüstung),
  • der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen

 

 

  • die Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel insbesondere vor der Inbetriebnahme und Arbeitsverfahren insbesondere vor ihrer Einführung sicherheitstechnisch zu überprüfen

 

  • der Beurteilung der Arbeitsbedingungen

 

 

  • die Durchführung der Arbeitssicherheit und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit

 

  • die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken,
  • auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,
  • der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie,
  • der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,
  • Ursachen von Arbeitsunfällen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Arbeitsunfälle vorzuschlagen,
  • darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten mitzuwirken.

 

 

TÄTIGKEITEN DER FASI

 

  1. Analyse des Arbeitssystems
  2. Beurteilung der in der Analyse festgestellten Gefährdungen
  3. Setzen von (Schutz-)Zielen
  4. Entwicklung von Lösungsalternativen (Maßnahmenhierarchie)
  5. Vorschläge zu geeigneten Lösungen (Entscheidung liegt bei der Geschäftsführung)
  6. Durch- und Umsetzung der Lösung (in der Regel nur veranlassen und überwachen)
  7. Kontrolle der Wirksamkeit der Lösung

 

 

 

BESTELLUNG DER FACHKRAFT FÜR ARBEITSSICHERHEIT (PDF)

 

 

 

DER SICHERHEITSBEAUFTRAGTE

 

Der Sicherheitsbeauftragte (SiB) ist eine von einem Unternehmen schriftlich bestellte Person, die den Unternehmer, die Führungskräfte, die Fachkraft für Arbeitssicherheit (FASI), den Betriebsarzt und die Kollegen darin unterstützt, Unfälle, berufsbedingte Krankheiten und Gesundheitsgefahren zu vermeiden. Der Sicherheitsbeauftragte ist Mitarbeiter des Unternehmens.

 

Die Person ist in jedem Unternehmen (oder örtlich selbstständigen Betriebsteilen) mit mehr als 20 (die Unfallversicherungsträger können abweichende Festlegungen treffen) Beschäftigten und Sitz in Deutschland zu bestellen (§ 22 SGB VII). Den Sicherheitsbeauftragten kommt aufgrund ihrer Orts-, Fach- und Sachkenntnis die Aufgabe zu, in ihrem Arbeitsbereich Unfall- und Gesundheitsgefahren (Arbeitsschutz) zu erkennen und adäquat darauf zu reagieren sowie zu beobachten, ob die vorgeschriebenen Schutzvorrichtungen und -ausrüstungen vorhanden sind.

 

Sicherheitsbeauftragte sind ohne hierfür festgeschriebenen Zeitaufwand auf ihrer jeweiligen Arbeitsebene unterstützend tätig, treten gegenüber den Mitarbeitern als Multiplikator auf und bewirken durch ihre Präsenz und ihre Vorbildfunktion sowie durch ihr kollegiales Einwirken ein sicherheitsgerechtes Verhalten der Mitarbeiter. Als „Gute Praxis“ hat sich z. B. der Einsatz von Sicherheitsbeauftragten als Paten für Betriebsneulinge herausgestellt.

 

Der Sicherheitsbeauftragte ist in seiner Funktion ausschließlich „ehrenamtlich“ (eine Entlohnung ist mit dem Lohn oder Gehalt des Arbeitnehmers abgegolten) tätig und kann in keinem Fall die beratende Funktion einer Fachkraft für Arbeitssicherheit oder eines Betriebsarztes ersetzen. Auch in ehrenamtlich besetzten Organisationen kann die Position eines SiB notwendig sein, regelmäßig ist das etwa bei Freiwilligen Feuerwehren der Fall.

 

Sicherheitsbeauftragte sollen nicht gleichzeitig auch Vorgesetzte sein. Dies beschreibt den optimalen Zustand für einen Großteil der Betriebe; ein generelles Festhalten an dieser Aussage für alle Branchen und Betriebsstrukturen ist nicht sinnvoll und spiegelt die betriebliche Praxis auch nicht wider. Sicherheitsbeauftragte sind auch Mitglied im Arbeitsschutzausschuss (ASA).

 

 

 

BESTELLUNG DES SICHERHEITSBEAUFTRAGTEN (PDF)

 

 

Themenseite

ARBEITSSICHERHEIT